Gundolfs Bibliothek

Die Verborgenen Lande – Codex Rex Wenglandia

Updated: 27. Mai 2019

*neu Abschnittsunterteilung Ergänzungen zum Königsvertrag*

 

Im Zuge der historischen Auswertung des Königlichen Privatarchivs des Königreichs Wengland durch Dr. Michael von Steinburg kamen handschriftliche Notizen von König Ulrich ans Tageslicht, die offensichtlich ein Teil des von ihm geschaffenen und bis heute im Grundsatz gültigen Gesetzbuches des Königreichs Wengland sind: der

Codex Rex Wenglandia

Wir wollen diese ersten Notizen, die unser großer König noch im Exil in Dominiksburg/Breitenstein begann, nicht dem Volk vorenthalten.

Im Interesse der Verständlichkeit wurden die Notizen jedoch in die heutige Sprache übersetzt und auch bezüglich der Rechtschreibung angepasst.

 

Über die Grundlagen des Königreichs Wengland

 

 

Ich bin Ulrich I., König von Wengland, und ich habe es mir zur Aufgabe gemacht, die bisher als Urkunden verstreuten oder gar mündlich weitergegebenen Gewohnheitsgesetze zu sammeln, die im Königreich Wengland Gültigkeit haben.

Für ein geordnetes Zusammenleben eines Volkes und für das Zusammenleben dieses Volkes mit seinen Nachbarn muss es ein Regelwerk geben, das von allen, die es betrifft anerkannt und befolgt werden kann.

Anerkannt wird ein Regelwerk, wenn die Regeln für Jedermann verständlich sind, sowohl dem Wort nach als auch dem Sinn nach. Daraus folgt, dass die Regeln auch gerecht sein müssen. Es geht nicht an, dass ein Teil eines Volkes durch Regeln privilegiert wird, während ein anderer Teil oder gar der Rest durch sie benachteiligt wird.

Befolgt wird ein Regelwerk, wenn die Regeln Jedermann bekannt sind. Bekannt werden können sie nur dann, wenn das Volk sie lesen kann. Schon der Gründer des Königreichs Wengland, Philipp I., war der Meinung, dass der Titel Graf von dem griechischen Wort graphe kommt, was schreiben bedeutet. Ich halte diese Begründung – sie mag richtig sein oder nicht – für logisch. Wer schreiben kann, kann auch lesen. Also muss jeder Wendländer lesen und schreiben können, um die Gesetze dieses Landes befolgen zu können. Ich verlange daher von allen Wengländern, gleich welchen Standes, dass sie lesen und schreiben können.

 

A A A

 

Der Königsvertrag

Wir, Philipp I., König von Wengland und der Thronrat, bestehend aus den Grafen Sebald, Bischof von Wachtelberg, Wilfrid von Eichgau, Simon von Eschenfels, Theodor von Karlsfeld, Wilfried von Sachstal, Philipp von Steinburg und Peter von Südwengland, haben beschlossen, das Verhältnis zwischen König und Thronrat wie folgt zu regeln:

Artikel 1: Thronrat

Der Thronrat des Königreiches Wengland setzt sich aus den Grafen der sieben Grafschaften zusammen, die die sieben größten Flächen innehaben. Am Tage der Unterzeichnung dieses Dokumentes sind dies die Grafschaften:

Eichgau

Eschenfels

Karlsfeld

Sachstal

Steinburg

Südwengland

Wachtelberg

Artikel 2: Änderungen im Thronrat

Verkleinert sich die Fläche einer Grafschaft des Thronrates – etwa durch ausländische Besetzung oder gar Annexion – soweit, dass sie kleiner wird, als eine der bis dahin nicht thronratsberechtigten Grafschaften, fällt das Recht, den Grafen des Thronrates zu stellen, an die Grafschaft, die zu diesem Zeitpunkt die achtgrößte Provinz ist.

Artikel 3: Gesetzgebung

Der König und der Thronrat beraten gemeinsam die Gesetze, die für das Königreich Wengland gelten sollen. Die so beratenen Gesetze erhalten Gültigkeit, wenn sowohl der König als auch die Mehrheit des Thronrates zustimmt, soweit in den folgenden Artikeln nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 4: Nachfolge des Königs

Grundsätzlich erbt der älteste Sohn des Königs Titel und Rechte des Vaters. Weibliche Erbfolge auf dem Königsthron ist ausgeschlossen.

Artikel 5: Wahlrecht des Thronrates

Verstirbt der König, ohne einen männlichen Erben zu hinterlassen, wählt der Thronrat aus seiner Mitte den neuen König, der Titel und die Rechte des verstorbenen Königs erbt. Der Thronrat hat auch dann das Wahlrecht, wenn der Kronprinz auf den Thron verzichtet.

Artikel 6: Amtsunfähigkeit des Königs

Erkrankt der König so schwer, dass ihm eine Ausübung der Regierungsmacht nicht mehr möglich ist, wird er im Kampf in einer solchen Weise verwundet oder gerät er in Gefangenschaft äußerer Feinde, erwählt der Thronrat aus seiner Mitte einen Reichsvogt, der den König vertritt. Die Befugnisse ergeben sich aus der beigefügten Satzung des Thronrates, die von den Grafen so beschlossen wurde.

Artikel 7: Adelsgericht

Der Thronrat bildet das Adelsgericht des Königreichs Wengland, das Streitigkeiten unter den Adligen des Reiches klärt. Richtet sich die Klage gegen ein Mitglied des Thronrates, so richtet der König selbst mit. Wie in allen anderen gerichtlichen Streitigkeiten hat der König aber das Recht, Gnade zu üben, wenn er darum angerufen wird.

Steinburg am elften Tag des siebenten Monats im Jahre des Herrn 887

 

Ergänzungen zum Königsvertrag

 

1. Teil: Ergänzungen bezüglich der Rechte und Pflichten des Königs

Artikel 8: Schutz des Königs und seiner Familie

Der König bedarf des weltlichen Schutzes. Hierfür steht dem König die Herwigsgarde zur Verfügung. Sie besteht aus 50 (fünfzig) Männern, die in der Regel aus den Familien der ersten Herwigsgarde stammen.

Artikel 9: Befehlsgewalt über die Herwigsgarde

  • Allein dem König gebührt die Befehlsgewalt über die Männer der Herwigsgarde.
  • Der König darf jedoch der Königin, dem Thronfolger und dem Reichsvogt eine ihm nachgeordnete Befehlsgewalt über die Herwigsgarde erteilen.
  • Hat der König seine Befehlsgewalt mit Königin, Thronfolger oder Reichsvogt geteilt, haben sie die Herwigsgarde im Sinne des Königs zu befehligen.

Artikel 10: Befehlsgewalt über das wenglische Heer

Der König ist der oberste Befehlshaber des wenglischen Heeres.

Artikel 11: Königszehnt

Zur Führung eines angemessenen Haushaltes, zum Bau und Erhaltung eines angemessenen Hofes und zum Unterhalt der Herwigsgarde erhält der König den zehnten Teil der Einkünfte der von ihm belehnten Grafen.

Artikel 12: König und Gesetz

  • Der König ist Regent von Gottes Gnaden, doch er steht nicht über dem Gesetz. Jedwedes Gesetz, das er selbst oder unter Mitwirkung des Thronrates erlässt, bindet auch ihn selbst.
  • Wird dem König die Verletzung eines Gesetzes vorgeworfen, so richtet das Adelsgericht über ihn.

Artikel 13: Untertänigkeitsverbot

Der König darf keinem anderen weltlichen Herrscher untertan sein. Er darf deshalb keinerlei Lehen anderer Herrscher annehmen.

Artikel 14: Residenzpflicht im Krieg

  • Liegt das Königreich Wengland mit einem anderen Reich im Krieg, darf der König zum Schutz seiner Person das Königreich Wengland nicht verlassen.
  • Er kann für die Kriegsführung außerhalb der Grenzen des Königreichs Wengland einen Heermeister einsetzen, der an seiner Statt die königlichen Truppen führt, wenn diese zur Verteidigung des Landes die Grenzen des Königreichs Wengland überschreiten müssen.

2. Teil: Die Provinzen

 

Artikel 15: Provinzen des Königreiches Wengland

Das Königreich Wengland besteht aus dreizehn Provinzen. Es sind:

Aventur

Bauzenstein

Eichgau

Eschenfels

Hirschfeld

Karlsfeld

Limmenfels

Oberwengland

Sachstal

Siebenberg

Steinburg

Südwengland

Wachtelberg

Artikel 16: Regierungsform der Provinzen

Die Provinzen werden von Grafen im Namen des Königs regiert.

Artikel 17: Ernennung des Provinzgrafen

Die Provinzgrafen werden vom König ernannt.

Artikel 18: Nachfolge des Provinzgrafen

  • Verstirbt der Graf einer Provinz und hat keinen direkten, legitimen, männlichen Erben, so ernennt der König einen neuen Grafen.
  • Hat der Provinzgraf direkte, legitime, männliche Erben, so erhält der älteste Sohn des Provinzgrafen nach dem Tod seines Vaters dessen Titel sowie dessen Rechte und Pflichten.
  • Ist der erbberechtigte Sohn des Provinzgrafen zum Zeitpunkt der Erblassung noch minderjährig, setzt der König einen Vormund ein, der die Provinz bis zur Volljährigkeit des Erbprinzen verwaltet.

Artikel 19: Verwaltung der Provinzen

  • Zur Erleichterung der Verwaltung wird jede Provinz in zwölf Landkreise von möglichst gleicher Größe hinsichtlich der Fläche und der Bevölkerung geteilt.
  • Die Landkreise werden von Baronen im Namen des Provinzgrafen regiert.
  • Die Barone der Landkreise werden vom Provinzgrafen ernannt.
  • Der Provinzgraf ist gleichzeitig der Baron des Landkreises der jeweiligen Provinzhauptstadt.

Artikel 20: Sonderregelung für die Provinzen Steinburg und Wachtelberg

  • Provinzgraf der Provinz Steinburg und Baron des Landkreises sowie der Landeshauptstadt Steinburg ist in der Regel der älteste Sohn des Königs.
  • Der Kronprinz erhält das Grafenamt der Provinz Steinburg und die Baronie des Landkreises und der Landeshauptstadt Steinburg mit dem Erreichen der Volljährigkeit.
  • Bis zur Volljährigkeit des Kronprinzen hat der König das Grafenamt der Provinz Steinburg und die Baronie des Landkreises und der Landeshauptstadt Steinburg in Personalunion inne
  • Die Provinz Wachtelberg ist Sitz des Bischofs von Wengland.
  • Der Bischof von Wengland ist in der Regel der Provinzgraf von Wachtelberg und in dieser Eigenschaft Fürstbischof. Voraussetzung hierfür ist, dass der Bischof von Wengland dem König vor seiner Ernennung zum Grafen von Wachtelberg Treue schwört.
  • Sofern der Bischof von Wengland auch der Provinzgraf von Wachtelberg ist, ist wegen des Zölibats und der persönlichen Besitzlosigkeit des Priesterstandes eine Vererbung des Grafenamtes auf einen leiblichen Nachkommen ausgeschlossen. Der König ist bei der Neubesetzung des Grafenamtes nach dem Tode oder dem Amtsverzicht eines Fürstbischofs von Wachtelberg nicht daran gebunden, das Grafenamt auf dessen vom Heiligen Stuhl bestimmten Nachfolger zu übertragen.
  • Soweit der König sich für den Bischof von Wachtelberg als Provinzgrafen entscheidet, akzeptiert er, dass er auf die Wahl des Bischofs keinen Einfluss nimmt, sondern die Entscheidung des Heiligen Stuhls unwidersprochen hinnimmt.
  • Die Einsetzung oder Abberufung des Bischofs von Wachtelberg sowie Gründung oder Auflösung von Diözesen im Königreich Wengland obliegt allein dem Heiligen Stuhl.

Artikel 21: Entzug der Grafenwürde

  • Übt ein Provinzgraf Hochverrat, geht er des Provinzgrafentitels verlustig.
  • Der König muss in diesem Fall bei der Einsetzung eines neuen Grafen einen möglichen Erben des verräterischen Grafen nicht berücksichtigen.

3. Teil Das Adelsgericht

Artikel 22: Zusammensetzung

Das Adelsgericht besteht entsprechend dem Artikel 7 des Königsvertrages aus den Grafen des Thronrates des Königreichs Wengland.

Artikel 23: Unabhängigkeit des Adelsgerichtes

Die Richter des Adelsgerichtes dürfen bei der Urteilsfindung nur die Gesetze des Königreichs Wengland berücksichtigen. Weisungen des Königs über seine eigene Stimme als Richter hinaus sind nicht zu befolgen.

Artikel 24: Richter

  • Alle Grafen des Thronrates und der König sind Richter des Adelsgerichtes, mit Ausnahme des Anklägers und des Verteidigers.
  • Ist einer der Thronräte oder der König selbst angeklagt, so darf er nicht über sich selbst richten.
  • Im Fall einer Anklage gegen einen Thronrat oder den König ist ein Urteil nur gültig, wenn es einstimmig ergeht.
  • In allen anderen Fällen ergeht das Urteil mit der Mehrheit der Richterstimmen.
  • Die Richter der Minderheit dürfen für ihr abweichendes Urteil nicht bestraft werden.

Artikel 25: Anklage

  • Einer der Grafen im Thronrat vertritt die Anklage. Er hat die Umstände der Anklage zu ermitteln und die Anklage vorzutragen.
  • Der Ankläger darf nicht über den Angeklagten richten.

Artikel 26: Verfahren über einen Adligen

Ist ein Adliger vor dem Adelsgericht angeklagt so

  • Hat er das Recht, zu den erhobenen Vorwürfen zu schweigen. Er darf nicht zur Aussage gegen sich selbst gezwungen werden. Doch will er aussagen, hat er die Wahrheit zu sagen und ist zu vereidigen.
  • Hat er das Recht, sich durch einen rechtskundigen Adligen verteidigen zu lassen.
  • Haben seine Familienangehörigen (Urgroßeltern, Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Enkel, Urenkel, Schwäger) das Recht, zu den Vorwürfen zu schweigen. Sie dürfen nicht zu einer Aussage gegen den Angeklagten gezwungen werden. Doch wollen sie aussagen, haben sie die Wahrheit zu sagen und sind zu vereidigen.

Artikel 27: Verteidigung

  • Lässt sich ein Angeklagter durch einen rechtskundigen Adligen verteidigen, so steht der Verteidiger unter dem Schutz des Gerichtes.
  • Der Verteidiger darf im Falle einer Verurteilung des Angeklagten nicht für dessen Verbrechen zu Verantwortung gezogen werden.
  • Verteidiger kann auch ein Graf des Thronrates sein. Verteidigt er den Angeklagten, so darf er nicht über ihn richten.

Artikel 28: Beweis

Da ein Angeklagter nicht gezwungen werden darf, sich selbst zu beschuldigen, kann das Urteil aufgrund von Beweisen gefällt werden.

Beweise sind:

  • Aussagen von Zeugen der Tat oder der angeklagten Umstände;
  • Urkunden, die die Tat oder die Tatumstände belegen;
  • Gegenstände, die die Tat oder die Tatumstände belegen;

Artikel 29: Gnadenrecht

Der König hat das Recht, einem vom Adelsgericht verurteilten Angeklagten Gnade zu gewähren, wenn der Verurteilte um Gnade bittet.

A A A

 

Über den Adel des Königreichs Wengland

 

Vorbemerkung

Der große Lehrer König Martins des Großen, Balian von Ibelin, Graf von Hirschfeld, hat in seinen „Empfehlungen für die Erziehung der Königskinder“ geschrieben:

Adel ist kein Geburtsrecht. Er wird allein durch gute und noble Taten erworben; er kann durch Missachtung dessen, was ein Adliger tun sollte und/oder durch Verbrechen gegen Gott und die Menschen verloren gehen.

Im Sinne des edlen Balian, der Vorbild für jeden wenglischen Adligen sein sollte, regle ich den Adelsstand des Königreiches Wengland wie folgt:

Artikel 1: Erlangung des Adels

Adlig ist, wer

  • als Sohn oder Tochter eines Vaters im Adelsstand geboren wird;
  • wer vom König in den Adelsstand erhoben wird.

Artikel 2: Erhebung in den Adelsstand

Der König erhebt Frauen und Männer in den Adelsstand, die dafür als würdig befunden werden. Dies kann durch eigene Kenntnis des Königs von entsprechenden Taten des Kandidaten erfolgen, aber auch auf Vorschlag eines jeden Wendländers.

Artikel 3: Aufgabe des Adels

Adel ist kein Selbstzweck. Wer adlig ist oder in den Adelsstand erhoben wird, hat die Aufgabe, die ihm anvertrauten Untertanen vor jeglicher Unbill zu beschützen.

Artikel 4: Rangfolge des Adels

Ritter: Der Ritter ist der niedrigste Adelsrang. Der Titel ist nicht erblich. Der Ritter führt eine Krone in Gestalt eines Reifs mit drei geperlten Zacken im Wappen. Sie ist statt des Helmwulstes auf den Helm zu setzen.

Freiherr: Der Freiherr ist der niedrigste erbliche Adelstitel des Königreichs Wengland. Er ist mit Landbesitz, jedoch nicht mit königlichen Verwaltungsaufgaben verbunden. Der Freiherr führt ob seines höheren Ranges eine Krone mit fünf geperlten Zacken im Wappen. Sie ist auf den Helm des Wappens zu setzen.

Baron: Der Baron ist der königliche Verwalter eines Landkreises. Jede Provinz hat zwölf Landkreise, also auch zwölf Barone. Der Titel ist erblich. Dem Baron gebührt im Wappen eine Krone mit sieben geperlten Zacken, die auf den Helm zu setzen ist.

Graf: Der Graf ist der königliche Verwalter einer Provinz. Das Königreich hat dreizehn Provinzen, also auch dreizehn Grafen. Der Titel ist erblich. Neun Zacken sollen die Krone des Grafen auf dem Helm des Wappens schmücken.

Graf im Thronrat: Ist der Graf aus dem eigenen Recht seiner Provinz Mitglied des Thronrates, so darf er eine Laubkrone mit fünf Blättern oder drei Blättern und zwei geperlten Zacken anstelle der neunzackigen Grafenkrone führen.

Herzog: Der Herzog ist der Herr des Reiches, wenn nicht ein Fürst oder ein König auf dem Thron sitzt. Der Herzog führt einen Kronreif auf dem Helm des Wappens, der mit einem roten, hermelinbesetzten Hut gefüttert ist.

Fürst: Er ist der Herr des Reiches, sofern es keinen König gibt. Der Fürst führt einen Herzogshut mit drei geperlten Bögen auf dem Helm im Wappen.

König: Der König ist der Herr des Reiches und darf niemandem untertan sein. Eine rot gefütterte Krone mit fünf geperlten Bögen schmückt den Helm seines Wappens.

 

A A A

Dass es sich um Notizen und noch nicht um ein fertiges Gesetzbuch handelt, ist an dem folgenden Abschnitt erkennbar, in dem der Adel zwar gleich im ersten Paragrafen erwähnt wird, ansonsten jedoch der Bürgerstand behandelt wird. Es ist offensichtlich, dass hier nur ein Teilaspekt nontiert wurde.

 

Gesetz über den Stand

 

  • 1 Die Stände des Königreiches Wengland

Im Königreich Wengland gibt es die Stände

Bürger

Adel

  • 2 Bürgerlicher Stand

Bürger Wenglands ist, wer

  • auf wenglischem Boden geboren wird.
  • von Eltern, die wenglische Bürger sind, gezeugt und geboren wird. Das gilt auch bei einer Geburt im Ausland.
  • von Eltern, die wenglische Bürger sind, an Kindes statt angenommen wird.
  • als Ausländer in den Bürgerlichen Stand Wenglands aufgenommen wird.
  • als Wendländer oder als Ausländer in den Adelsstand Wenglands aufgenommen wird.

 

  • 3 Aufnahme in den Bürgerlichen Stand

Ausländer werden Bürger Wenglands, wenn

  • sie mindestens drei Jahre innerhalb der Grenzen Wenglands gewohnt haben und beim Grafen der Provinz, in der sie ihren ständigen Wohnsitz haben, die Aufnahme in den Bürgerlichen Stand beantragen;
  • sie in dieser Zeit keines Verbrechens beschuldigt oder überführt werden, das mit dem Tod oder Kerkerstrafe bedroht ist. Erweist sich eine in dieser Frist erhobene Beschuldigung als unzutreffend, ist der Bewerber in den Bürgerlichen Stand aufzunehmen, wenn die Wartefrist erfüllt ist. Die Frist wird durch Ermittlungen nicht verlängert, sondern lediglich bis zum Ende der Ermittlungen aufgeschoben.
  • Die Ermittlungen sind ohne schuldhafte Verzögerung zu führen.

 

  • 4 Pflichten des Bürgers

Jeder volljährige Bürger Wenglands ist verpflichtet,

  • für seinen eigenen Lebensunterhalt Sorge zu tragen.
  • für den Unterhalt seiner Familie, seiner etwaigen Diener und Knechte zu sorgen.

 

  • 5 Rechte des Bürgers
  • Jeder Bürger und jede Bürgerin Wenglands ist persönlich frei. Die einzigen Ausnahmen hiervon sind die Schuldknechtschaft und die Strafknechtschaft.
  • Jeder Bürger und jede Bürgerin darf Gespons oder Weib nach eigenem Ermessen wählen. Zwangsehen sind verboten.
  • Jeder Bürger und jede Bürgerin darf Haus, Hof, Dorf, Provinz und Land verlassen oder zurückkehren, wie es ihm und ihr beliebt.
  • Jeder Bürger darf seinen Beruf frei wählen. Schranken erlegt ihm nur die Zunft- oder Gildeordnung auf, die von den Mitgliedern frei und unabhängig gegründet werden dürfen.

 

  • 4 Minderjährigkeit

Zwischen der Geburt und der Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres gilt die Minderjährigkeit. Dem Minderjährigen ist es ohne Wissen und Willen der Eltern nicht erlaubt,

  • den Haushalt seiner Eltern zu verlassen;
  • Gegenstände über einem Wert von 1 (einem) Silbergulden zu erwerben oder zu verkaufen.
  • Verträge zu schließen.
  • Verpflichtungen einzugehen, die Forderungen in Geld oder Diensten nach sich ziehen.
  • ohne Einwilligung der Eltern zu heiraten.

 

 

Wappenverordnung des Königreichs Wengland

 

Artikel 1: Recht der Wappenannahme

Jeder Bürger Wenglands hat unabhängig von seinem Stand das Recht, ein Wappen anzunehmen.

Artikel 2: Eindeutigkeit des Wappens

  1. Ein gewünschtes Wappen ist dem Wappenkönig Wenglands zur Prüfung vorzulegen.
  2. Der Wappenkönig hat zu prüfen, ob das gewünschte Wappen bereits vorhanden ist.
  3. Ist es nicht vorhanden, ist es vollständig in die Wappenrolle einzutragen.
  4. Ist es vorhanden, muss es so geändert werden, dass ein neues Wappen entsteht, welches einzutragen ist.

Artikel 3: Tinkturen, Metalle und Felle

  1. Wie sonst auch im christlichen Abendland sind folgende Tinkturen zu verwenden
  • Rot/Dunkelrot
  • Blau
  • Grün
  • Violett/Purpur
  • Schwarz
  • Orange
  1. Ebenfalls entsprechend der Gepflogenheiten verwenden wir die Metalle
  • Silber
  • Gold
  1. An Fellen stehen zur Verfügung
  • Feh
  • Hermelin

Artikel 4: Kombinationsmöglichkeiten

  1. Entsprechend der üblichen Regen der Heraldik soll nicht Tinktur auf Tinktur gesetzt werden und nicht Metall auf Metall. Grundsätzlich ist daher Tinktur mit Metall zu kombinieren.
  2. Felle können mit Tinktur und Metall, aber auch miteinander kombiniert werden (siehe Wappen der Stadt Bregenz!)
  3. Wir wissen, dass auch im übrigen Europa Ausnahmen hiervon geduldet werden, so im Wappen Jerusalems, das in Silber ein goldenes Kruckenkreuz umgeben von vier goldenen griechischen Kreuzchen ist. Insofern nehmen wir uns die Freiheit, dass Tinktur jedenfalls dann auf Tinktur gesetzt werden darf, wenn sie einen entsprechend starken Kontrast bilden. Die Kombination von Grün mit Rot sowie Blau mit Orange ist deshalb nach dieser Verordnung ausdrücklich erlaubt.

A A A

 

Es wird sich gewiss noch mehr von dem finden, was König Ulrich sich notierte. Wir werden es an dieser Stelle veröffentlichen.

 

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